EU-Verpackungsverordnung (PPWR): VO (EU) 2025/40

PPWR im Fulfillment: Was Unternehmen 2026 über die EU-Verpackungsverordnung wissen müssen

Die PPWR macht Verpackungen in Europa neu messbar und dokumentationspflichtig: PFAS-Grenzwerte, Recyclingfähigkeit und Leerraumvorgaben werden zur operativen Aufgabe im Fulfillment und in der Logistik, ebenso der Konformitätsnachweis und die Klärung, wer welche PPWR-Rolle trägt. FIEGE ordnet ein, was Unternehmen jetzt im Packprozess prüfen und priorisieren sollten.

12.08.2026 Stichtag Geltungsbeginn der PPWR: ab dann müssen Verpackungen konform und nachweisbar sein (EU-Konformitätserklärung) Quelle: EU-Kommission, DG Environment
Max. 50% Leerraum Verordnungswert für Leerraum ab 2030 Quelle: Art. 24 PPWR
Marktzugang gefährdet Risiko bei Verstoß Ohne gültige Konformitätserklärung greift ein gestuftes Verfahren (Art. 62): von der Nachbesserungsauflage bis zu Vertriebsverbot, Rücknahme oder Rückruf. Quelle: Art. 62 PPWR

Eine Auswahl unserer Kunden

Unabhängig geprüft: Nachhaltigkeits-Bewertungen 2025

  • Emissionsziele validiert Science Based Targets initiative · 2025
  • Bronze Top 35 % aller bewerteten Unternehmen
  • B / B– / A Climate Change · Water Security · Supplier Engagement
  • Reporting 2025 European Sustainability Reporting Standards

Quelle: FIEGE Nachhaltigkeitsbericht 2025

Überblick

Was ist die PPWR, und warum betrifft sie Ihr Fulfillment?

Die PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation) ist die neue EU-Verpackungsverordnung, offiziell VO (EU) 2025/40, die am 19. Dezember 2024 von Europäischem Parlament und Rat im Rahmen des European Green Deal verabschiedet wurde. Sie trat am 11. Februar 2025 in Kraft. Die meisten Pflichten und Anforderungen gelten ab dem 12. August 2026 und ersetzen mittelfristig das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG).

Das Ziel: Verpackungsverbrauch in der EU deutlich reduzieren, Recyclingfähigkeit verbessern, Kreislaufwirtschaft stärken. Was abstrakt klingt, wird im Fulfillment-Alltag konkret: Die Verordnung definiert neue Grenzwerte für Leerraum, verbietet bestimmte Stoffe in Lebensmittelverpackungen, verschärft Recycling-Quoten und verlangt eine lückenlose Dokumentation.

Für Fulfillment-Dienstleister und ihre Kunden bedeutet das: Packprozesse müssen angepasst, Verpackungsmaterialien überprüft und Dokumentationssysteme aufgebaut werden, und das innerhalb eines ambitionierten Zeitplans.

Wichtig zu verstehen: Die PPWR ersetzt mittelfristig das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG). Bis die Übergangsfristen ablaufen, gelten beide Regelwerke parallel. Das schafft Planungsunsicherheit, aber auch die Chance, sich frühzeitig richtig aufzustellen.

In den folgenden Abschnitten ordnen wir ein, welche PPWR-Anforderungen für das operative Fulfillment besonders relevant sind, welche Branchenunterschiede bestehen und welche Schritte Unternehmen jetzt priorisieren sollten.

Wer ist betroffen? Rollen nach PPWR

Die PPWR definiert klare Verantwortlichkeiten entlang der Lieferkette. Die Rollen bestimmen, welche Pflichten für Ihr Unternehmen gelten:

  • Erzeuger (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13): Die Konformitätsrolle der PPWR. Erzeuger ist nicht zwingend der physische Verpackungsproduzent, sondern regelmäßig der Akteur, der Verpackung oder verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt. Ergänzende Indizien laut Kommissions-Guidance — vor allem bei markenloser Verpackung: Wer bestellt die Verpackung, und wer trifft die Design- bzw. Spezifikationsentscheidung?
  • Hersteller (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15): Die EPR-Rolle der PPWR. Hersteller ist der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals im jeweiligen Mitgliedstaat bereitstellt — oder dort verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein. Als Faustregel ist das meist der Akteur, der die Lieferkette in dem Land eröffnet, in dem die Verpackung später zu Abfall wird; rechtlich maßgeblich ist die erstmalige Bereitstellung. Daraus folgen Registrierung, Mengendaten und Finanzierung von Sammlung, Sortierung und Verwertung.
  • Lieferant (Art. 3 Abs. 1 Nr. 16): Wer Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert, in der Praxis der Verpackungshersteller oder -händler in der Vorkette. Er stellt die Material-Nachweise (z. B. PFAS-Prüfberichte, Rezyklatanteile, Recyclingfähigkeits-Bewertungen) bereit, auf die Erzeuger und Fulfillment-Dienstleister aufsetzen.
  • Importeur (Art. 3 Abs. 1 Nr. 17): Wer Verpackungen aus einem Drittland in die EU einführt.
  • Vertreiber (Art. 3 Abs. 1 Nr. 18): Wer Verpackungen innerhalb der EU weiterverkauft oder weitergibt.
  • Endvertreiber (Art. 3 Abs. 1 Nr. 21): Wer verpackte Produkte an Endabnehmer liefert — Verbraucher oder gewerbliche Endnutzer —, einschließlich Wiederverwendung und Wiederbefüllung.
  • Fulfillment-Dienstleister (FSP) (Art. 3 Abs. 1 UAbs. 3 PPWR i. V. m. Art. 3 Nr. 11 VO (EU) 2019/1020; Pflichten: Art. 20): Wer mindestens zwei der Leistungen Lagerung, Verpackung, Adressierung oder Versand erbringt, ohne Eigentum an der Ware zu haben. Die konkrete PPWR-Rolle ergibt sich aus der Tätigkeit: Ein 3PL ist häufig nur operativer Dienstleister, kann aber eigene Pflichten auslösen, wenn er Verpackungen auswählt, befüllt, mit eigenem Namen oder im White-Label-Modell bereitstellt, importierte Waren auspackt oder in kleinere Sendungen repackt.

Für Fulfillment-Dienstleister macht das saubere Rollen-, Daten- und Nachweispflichten in den Kundenverträgen entscheidend.

Diese Einordnung folgt der Kommissions-Guidance zur VO (EU) 2025/40. Rechtlich verbindlich bleiben die PPWR selbst und ihre spätere Auslegung durch die zuständigen Behörden und Gerichte.

Was ist Verpackung, und was ist Verpackungsmaterial?

Verpackung ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 PPWR ein Gegenstand, unabhängig vom Material, der von einem Wirtschaftsakteur zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, Lieferung oder Präsentation von Produkten gegenüber anderen Wirtschaftsakteuren oder Endnutzern verwendet werden soll. Entscheidend sind Funktion und Zweckbestimmung, nicht allein, ob ein Gegenstand aus Papier, Karton, Kunststoff oder Textil besteht.

Verpackungsmaterial ist dagegen der Stoff oder die Komponente, aus der eine Verpackung besteht: zum Beispiel Karton, Papier, Kunststofffolie, Klebstoff, Beschichtung, Inlay, Polster- oder Füllmaterial. Material oder Einzelkomponenten sind nicht automatisch eine Verpackung. Sie werden PPWR-relevant, wenn sie Teil einer Verpackungseinheit sind oder selbst eine Verpackungsfunktion erfüllen.

Für die Fulfillment-Praxis: Ein Versandkarton, eine Versandtasche oder ein befülltes Servicegefäß ist regelmäßig Verpackung. Eine Rohpapierbahn, eine Folienrolle oder ein Klebstoff ist zunächst Verpackungsmaterial. Inlays, Etiketten, Beutel, Beschichtungen und Füllmaterial müssen trotzdem mitgedacht werden, weil sie die Konformität, Recyclingfähigkeit, PFAS-Bewertung und Materialkennzeichnung der gesamten Verpackung beeinflussen können.

Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick
Thema Artikel Start Kernpflicht
Stoffbeschränkungen (inkl. PFAS)Art. 5ab 12.08.2026PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelverpackungen
RecyclingfähigkeitArt. 6ab 01.01.2030 · Kriterien ab 2028Recyclingfähigkeit, Design-for-Recycling-Stufen A–C (ab 2038 nur A/B)
Mindestrezyklatanteile (Kunststoff)Art. 7ab 01.01.2030Mindestquoten je Kategorie, u. a. 35 % für sonstige nicht kontaktsensitive Kunststoffverpackungen
KompostierbarkeitArt. 9ab 12.02.2028Obst/Gemüse-Aufkleber, Teebeutel etc.
Minimierung (Leerraum)Art. 10/24ab 01.01.2030 bzw. nach DurchführungsrechtsaktMax. 50 % Leerraum bei Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen
Verbot bestimmter EinwegverpackungenArt. 25, Anhang Vab 01.01.2030U. a. Einweg-Sammelverpackungen, Obst/Gemüse < 1,5 kg, HORECA-Vor-Ort-Verzehr, Hotel-Miniaturen, sehr leichte Plastiktüten; Ausnahmen möglich
WiederverwendungArt. 11ab 12.08.2026Anforderungen an Mehrwegverpackungen
Kennzeichnung (QR-Code)Art. 12ab 12.08.2028Harmonisierte Kennzeichnung mit QR-Code
Basis-Kennzeichnung & RückverfolgbarkeitArt. 15ab 12.08.2026Identifikationsmerkmal (Typen-/Chargen-/Seriennummer), Handelsname/Marke und Kontaktdaten des Erzeugers
Informations-/MeldepflichtenArt. 28, 32, 44, 55ab 12.08.2026Hinweispflichten, Mengendaten ab 2027
Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)Art. 45Register ab 2027Registrierung je Mitgliedstaat, Mengenmeldung & Finanzierung von Sammlung, Sortierung und Verwertung; bis zum Start der PPWR-Register gelten die nationalen Systeme weiter (in Deutschland: LUCID/VerpackG)
KonformitätsbewertungKapitel VIIab 12.08.2026Verfahren zur Produktbewertung
PPWR vs. VerpackG: Was ändert sich konkret?

Die PPWR ist eine EU-Verordnung und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) bleibt bis zum Ablauf der Übergangsfristen maßgeblich für die nationale Umsetzung. Danach wird es schrittweise durch die PPWR ersetzt.

Was bleibt ähnlich: Systembeteiligungspflicht, Registrierung bei der Zentralen Stelle, Grundsatz der Produktverantwortung.

Was sich ändert: EU-weit einheitliche Leerraumvorgaben (bisher national ungeregelt), verbindliche Rezyklat-Quoten mit konkreten Stufenplänen, harmonisierte Kennzeichnungspflichten per QR-Code, erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) ab 2027 mit Registrierungspflicht in den jeweils relevanten EU-Mitgliedstaaten. Wichtig: Bis die PPWR-Register starten, bleiben die bestehenden nationalen Registrierungspflichten in Kraft — in Deutschland die LUCID-Registrierung nach VerpackG. EPR (Extended Producer Responsibility) verpflichtet den Hersteller im PPWR-Sinne, die Kosten für Sammlung, Sortierung und Verwertung seiner Verpackungen zu tragen.

Für die operative Praxis: Unternehmen, die bereits VerpackG-konform arbeiten, haben eine solide Basis, müssen aber in den Bereichen Leerraum, Materialdokumentation und Kennzeichnung signifikant nachrüsten.

Wer trägt PPWR-Verantwortung: Erzeuger, Hersteller oder Fulfillment-Dienstleister?

Die PPWR trennt die Verantwortung nach Rollen. Der Erzeuger nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 trägt die Verantwortung für die Konformität der Verpackung mit Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungspflichten, insbesondere für technische Dokumentation, Konformitätsbewertung und EU-Konformitätserklärung. Der Hersteller nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 trägt die EPR-Verantwortung im jeweiligen Mitgliedstaat, also Registrierung, Mengenmeldung und Finanzierung von Sammlung, Sortierung und Verwertung.

Die EPR-Finanzierung betrifft die Abfallphase der Verpackung, also das, was passiert, nachdem sie beim Endkunden zu Abfall wird:

  • Sammlung: Einsammeln der gebrauchten Verpackungen (z. B. Gelber Sack/Tonne, Sammelsysteme)
  • Sortierung: Trennen der Sammelmenge nach Materialfraktionen (Papier, PET, Folie …)
  • Verwertung: stoffliches Recycling oder energetische Verwertung

Fulfillment-Dienstleister (3PL) haften nicht automatisch für jede Kundenverpackung. Eigene Pflichten können aber entstehen, wenn ein 3PL Verpackungen selbst auswählt, befüllt, brandet, importierte Waren auspackt oder in kleinere Einheiten repackt. Nach der Kommissions-Guidance können Logistikunternehmen bei Repacking sogar Hersteller der Transportverpackung sein, auch wenn sie kein Eigentum an den Produkten haben.

Neu ab dem 12. August 2026 — Nachweispflicht im B2C-Fulfillment (Art. 45 Abs. 7–9): Hersteller, die Verbrauchern in der EU anbieten, müssen ihrem Fulfillment-Dienstleister bei Vertragsschluss ihre EPR-Registrierungsinformationen und eine Selbstbescheinigung vorlegen. Der Fulfillment-Dienstleister muss diese Angaben nach besten Kräften prüfen — und die Dienstleistung für diesen Hersteller aussetzen, wenn die Angaben fehlen und nicht nachgereicht werden. Für Marken und Händler heißt das: Ohne gültige Registrierung(en) darf ein Fulfillment-Partner ab dem Stichtag nicht für Sie tätig werden. Klären Sie Registrierungsnummern und Zuständigkeiten deshalb vor August 2026.

Praktisch heißt das: Nicht nur „wer bringt in Verkehr?" ist zu klären, sondern wer Designentscheidungen trifft, wer Verpackungen befüllt oder nutzt, in welchem Mitgliedstaat die Verpackung erstmals bereitgestellt wird und wer die Nachweise liefert. Konformitätsnachweise (z. B. PFAS-Prüfberichte, Rezyklatanteile, Recyclingfähigkeits-Bewertungen) müssen dabei je nach Konstellation in beide Richtungen fließen können: Wählt der 3PL die Verpackung selbst (Erzeuger-Rolle), übergibt er die Nachweise an den Auftraggeber. Kauft der Auftraggeber die Verpackung selbst ein oder gibt sie vor, stellt er die Nachweise dem 3PL bereit; der 3PL sollte sie als Sorgfaltspflicht ohnehin einholen.

Welche Strafen drohen bei PPWR-Verstößen?

Die PPWR selbst legt keine einheitlichen Bußgeld-Höhen fest. Art. 68 VO (EU) 2025/40 verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, bis zum 12. Februar 2027 wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen national zu erlassen.

In Deutschland setzt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) die PPWR um und soll das VerpackG ablösen. Den Kabinettsentwurf hat die Bundesregierung am 11. Februar 2026 beschlossen; das Inkrafttreten ist zum 12. August 2026 geplant, das parlamentarische Verfahren läuft noch (Stand Juni 2026).

Vor einer Sanktion steht in der Regel ein gestuftes Verfahren (Art. 62): Fehlt die Konformitätserklärung oder ist sie unvollständig, fordert die Marktüberwachung zunächst zur Nachbesserung auf; bleibt der Mangel, kann die Verpackung vom Markt genommen werden (Vertriebsverbot, Rücknahme, Rückruf). Eine gültige Konformitätserklärung ist damit faktisch Voraussetzung für den Marktzugang.

Zu erwartende Konsequenzen bei Verstößen:

  • Bußgelder nach dem VerpackDG-Entwurf: gestaffelt je nach Verstoß bis zu 500.000 €, ergänzt um die Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile
  • Vertriebsverbote für nicht-konforme Verpackungen und darin enthaltene Produkte
  • Öffentliche Eintragung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (LUCID) bei wiederholten Verstößen
  • Ausschluss aus Ausschreibungen und B2B-Lieferbeziehungen, die PPWR-Konformität als Pflichtkriterium führen

Operative Risiken entstehen oft bereits vor der behördlichen Sanktion, etwa wenn Großhändler oder Plattformen wie Amazon PPWR-Konformitätsnachweise als Listing-Voraussetzung einfordern.

Was gilt für Altbestände: Ware, die vor dem 12. August 2026 im Lager liegt?

Entscheidend ist nicht das Produktions- oder Lagerdatum, sondern ob die Verpackung vor dem Stichtag bereits erstmals in Verkehr gebracht wurde — also erstmals auf dem Unionsmarkt abgegeben (Art. 3 Nr. 9/10):

  • Bereits in Verkehr gebracht — z. B. Ware, die ein Händler vor dem Stichtag von seinem Lieferanten übernommen hat: Bestandsschutz; sie darf weiter bereitgestellt und abverkauft werden.
  • Noch nicht in Verkehr gebracht — z. B. produzierte, aber noch nicht abgegebene Ware des Erzeugers oder Importeurs, auch wenn sie physisch bereits in einem Logistiklager liegt: Ab dem Stichtag gelten die dann anwendbaren Anforderungen, insbesondere die Stoffbeschränkungen nach Art. 5.

Wichtig: Einen „Voll-Konformitäts-Cliff" gibt es nicht — die Pflichten greifen gestaffelt (PFAS ab 2026, harmonisierte Kennzeichnung ab 2028, Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteile ab 2030). Für die Praxis: Dokumentieren Sie je Bestand, wann und an wen erstmals abgegeben wurde — dieser Nachweis entscheidet über den Bestandsschutz. Bei unklarem Konformitätsstatus sollten risikoreiche Verpackungen vorerst nicht eingesetzt werden.

Wie kann ich meine Produktverpackung PPWR-konform gestalten?

Ab 2026 stehen zwei Anforderungen im Vordergrund: das Verbot von Gefahrstoffen und die Nachvollziehbarkeit:

  • PFAS-Grenzwerte (ab 12.08.2026): Bestimmte PFAS dürfen nur noch in sehr geringen Konzentrationen enthalten sein, mit Grenzwerten für einzelne Stoffe und für die Summe mehrerer PFAS. Übersteigt der Gesamtfluorgehalt einen Schwellenwert, sind zusätzlich polymere PFAS zu berücksichtigen.
  • Erzeuger-Zuordnung (ab 12.08.2026): Die Verpackung muss eindeutig dem Erzeuger zugeordnet werden können (Art. 15): über eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer sowie Handelsname oder Marke und Kontaktdaten des Erzeugers. Die Angaben können auch digital bereitgestellt werden, etwa per QR-Code.

Die Kennzeichnung per QR-Code kommt später und gestaffelt: die harmonisierte Materialkennzeichnung ab 12.08.2028 (Art. 12 Abs. 1) und, bei Mehrwegverpackungen, die Informationen zur Wiederverwendung ab 12.02.2029 (Art. 12 Abs. 2). Sie ist also keine Anforderung bereits für 2026.

Welche Verpackungsmaterialien erfüllen die Anforderungen der PPWR?

Die PPWR schreibt kein bestimmtes Material pauschal vor. Ab 2026 geht es zunächst darum, die Grenzwerte für besorgniserregende Stoffe einzuhalten. Bis 2030 wird zusätzlich relevant, ob das Material ressourcenschonend und recyclingfähig ist. Die Verpackung sollte:

  • getrennt gesammelt, sortiert und großmaßstäblich recycelt werden können,
  • aus möglichst wenig Material bestehen und wenig Volumen einnehmen,
  • keine unzulässigen oder stark beschränkten Stoffe enthalten,
  • bei Kunststoff die geforderten Mindestrezyklatanteile erfüllen.

Geeignet sind daher z. B. recyclingfähige Papier-, Karton- oder Kunststoffverpackungen, Verpackungen mit nachweisbarem Rezyklatanteil oder wiederverwendbare Lösungen. Letztlich entscheidet der Einsatzzweck.

Operative Umsetzung

Was bedeutet die PPWR für Unternehmen, und wo kann FIEGE helfen?

Die PPWR ist keine reine Rechtsfrage. Sie verändert Rollenklärung, Verpackungsdesign, Materialauswahl, Packlogik, Lieferantensteuerung und Nachweisdokumentation. Genau dort wird aus Regulierung operative Arbeit im Fulfillment.

Rollen-Matrix aufsetzen

FIEGE kann gemeinsam mit Kunden sichtbar machen, wer je Mandat, Zielland, Verpackungstyp und Prozessschritt welche Rolle und Pflicht trägt: von Verpackungsentscheidung und Befüllung über Nachweise bis zu Mengenmeldung und Datenübergabe. Da die EPR-Pflicht mitgliedstaatsspezifisch ist, kann sie sich im grenzüberschreitenden Versand bis auf Sendungs-/Ziellandebene auflösen.

Verpackung prüfen und Leerraum reduzieren

FIEGE kann Packprozesse, Kartonagen-Sortimente und Füllmaterialeinsatz analysieren, um Leerraum messbar zu senken und Materialverbrauch sowie Transportvolumen zu reduzieren.

Materialien PPWR-fähig machen

Gemeinsam mit Kunden und Verpackungspartnern lassen sich PFAS-Risiken, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile und Mehrwegoptionen bewerten, branchenspezifisch statt nach Standardschema.

Nachweise im Prozess verankern

Die eigentliche Herausforderung liegt in belastbaren Daten: Welche Verpackung wurde genutzt, welche Nachweise liegen vor, welche Mengen wurden eingesetzt? FIEGE kann diese Informationen näher an WMS, Packplatz und Reporting bringen.

Kreisläufe schließen und Stoffströme dokumentieren

Wo Verpackungen im Kreislauf geführt werden können, bietet FIEGE, gemeinsam mit Kunden und Partnern, zirkuläre Bausteine: Rücknahme, Sortierung und Recyclinglogistik mit belastbaren Stoffstromdaten (operative Grundlage für die EPR-Mengenmeldung) sowie Mehrwegsysteme wie Multiloop. Gezielt dort, wo es wirtschaftlich und ökologisch sinnvoll ist, nicht flächendeckend für jede Verpackung.

Nicht jede Verpackung wird über Nacht konform. Entscheidend ist ein nachvollziehbarer, dokumentierter Weg dorthin, Schritt für Schritt.

Die 5 kritischen Felder

Welche PPWR-Anforderungen sind für das Fulfillment kritisch?

Für den Fulfillment-Betrieb sind fünf PPWR-Anforderungen kritisch, hier nach zeitlicher Dringlichkeit:

  • Konformitätsbewertung und Dokumentation ab 12.08.2026
  • PFAS-Beschränkungen in Lebensmittelverpackungen ab 12.08.2026
  • Kennzeichnung & Rückverfolgbarkeit Basis-Pflicht (Art. 15) ab 2026, QR-Code harmonisiert (Art. 12) ab 2028 ab 12.08.2026
  • Leerraum-Optimierung max. 50 % (bzw. nach Durchführungsrechtsakt) ab 2030
  • Recyclingfähigkeit mit Mindest-Rezyklatanteilen ab 2030

Jedes Feld hat direkten Einfluss auf Packprozesse, Materialentscheidungen und WMS-gestützte Dokumentation.

25 ppbPFAS-Grenzwert je Einzelstoff ab 12.08.2026 (Art. 5)
ab 2028harmonisierte QR-Code-Kennzeichnung (Art. 12)
max. 50 %Leerraum-Obergrenze ab 2030 (Art. 24)
35–70 %Mindest-Rezyklatanteil E-Commerce-Kunststoff 2030 → 2040 (Art. 7)

Dokumentation: Konformitätsnachweise und Aufbewahrungspflichten

Die Dokumentationsanforderungen werden deutlich umfangreicher. Entscheidend ist, Konformitätsnachweise und Materialdaten jederzeit belastbar vorlegen zu können.

2 SchritteKonformitätsnachweis: technische Dokumentation + EU-Konformitätserklärung (Anhang VIII)

Ab dem 12. August 2026 gelten die Regelungen zur Konformitätsbewertung gemäß Kapitel VII (Art. 5–12, 24, 27). Konformitätserklärungen müssen 5–10 Jahre aufbewahrt werden. Erzeuger tragen die Konformitätsdokumentation; Hersteller im EPR-Sinne müssen Mengendaten ab 2027 an die zuständigen Behörden übermitteln (Art. 44). Die EU-Konformitätserklärung ist damit faktisch Voraussetzung für den Marktzugang. Fehlt sie oder ist sie unvollständig, greift ein gestuftes Verfahren (Art. 62): zunächst eine Nachbesserungsauflage, im Eskalationsfall Vertriebsbeschränkungen.

Die Konformitätserklärung gilt je Verpackungstyp, nicht je Sendung. Belastbare Daten zu eingesetzten Verpackungen und Mengen brauchen Fulfillment-Dienstleister dennoch, etwa für EPR-Mengenmeldung und Audits. Dabei helfen WMS-Anbindung und systematisches Verpackungs-Datenmanagement.

  1. Technische Dokumentation erstellen

    Sie beschreibt Aufbau und Verwendungszweck der Verpackung, die eingesetzten Materialien und technischen Spezifikationen sowie die Prüfung von Anforderungen wie Recyclingfähigkeit, Verpackungsminimierung und Wiederverwendbarkeit.

  2. EU-Konformitätserklärung ausstellen

    Mit ihr bestätigt der Erzeuger, dass die Verpackung die PPWR-Anforderungen erfüllt. Sie muss nach den Vorgaben aus Anhang VIII der PPWR aufgebaut sein.

Branchenunterschiede

Wie unterscheidet sich die PPWR nach Branche?

Die PPWR trifft Branchen unterschiedlich stark: Healthcare, Pharma & MedTech durch PFAS-Barrieren in Sterilverpackungen und die Doppelregulierung aus MDR und PPWR. Consumer Goods durch SKU-Vielfalt und Bundles, die Leerraum-Optimierung erschweren. Fashion & Lifestyle durch hohe Retourenquoten und Polybag-Standards gegen die Mehrweg-Anforderungen aus Art. 11. FMCG durch das PFAS-Verbot in Kontaktverpackungen ab 12.08.2026. Retail durch Fragilität, Markeninszenierung und Unboxing-Erwartungen im Widerspruch zum Überverpackungsverbot nach Art. 24. Industrial Goods durch Transport- und Umverpackungen, für die Leerraum-, Recycling- und Mehrweg-Vorgaben ebenso gelten.

Wir sehen das bei unseren Kunden aus erster Hand, und genau deshalb ist die Branchenperspektive entscheidend für eine sinnvolle PPWR-Vorbereitung.

Healthcare-, Pharma- und MedTech-Logistik bei FIEGE

Healthcare, Pharma & MedTech

Herausforderung

Sterilitäts- und Barriere-Anforderungen kollidieren mit Recyclingfähigkeits-Vorgaben. Pharma-Blister und Sterilverpackungen setzen oft auf PFAS-ähnliche Barriereschichten. Medizinprodukte müssen gleichzeitig MDR (Medical Device Regulation) und PPWR konform sein.

Lösungsansatz

PFAS-freie Barrieren systematisch evaluieren, alternative Folienkonzepte für Sterilverpackungen, Chargen-Tracking mit Verpackungs-Dokumentation koppeln, damit Konformitätsnachweise auf Produkt- und Verpackungs-Ebene zusammenlaufen.

FIEGE-Case aus dem Nachhaltigkeitsbericht 2025

Für einen Healthcare-Kunden holt FIEGE gebrauchte Medizinprodukte und Verpackungen dezentral aus Krankenhäusern und Praxen zurück in ein zentrales FIEGE-Logistikzentrum. Dort werden die Produkte erfasst, geprüft und je nach Zustand wiederverwendet, aufbereitet oder dem Recycling zugeführt, vollständig PPWR- und MDR-konform dokumentiert.

Quelle: FIEGE Nachhaltigkeitsbericht 2025, S. 56

Ausgewählte Kunden: Bayer Dräger

Fahrplan

Ab wann gilt welche PPWR-Pflicht?

Die PPWR-Pflichten werden gestaffelt anwendbar: Stoffbeschränkungen (PFAS), Wiederverwendung, Basis-Kennzeichnung zur Rückverfolgbarkeit, Informations- und Meldepflichten sowie Konformitätsbewertung ab 12.08.2026. EPR-Registrierung und Mengendaten-Meldungen ab 2027. Harmonisierte QR-Code-Kennzeichnung und Kompostierbarkeitsnormen ab 12.08.2028. Design-for-Recycling-Anforderungen, Mindest-Rezyklatanteile und Leerraum-Vorgaben (max. 50 %) ab 01.01.2030 bzw. nach den jeweiligen EU-Rechtsakten. Höhere Rezyklat-Quoten folgen ab 2040.

Der folgende Fahrplan übersetzt die regulatorischen Fristen in operative Phasen, wie wir sie für unsere Kunden empfehlen.

Vorbereiten
Skalieren
Phase 2 / 5 2025–2026

Planung

Von der Analyse in den Plan: Prozesse, WMS und Budget vorbereiten.

Was passiert

  • Prozessanpassungen im Packprozess definieren
  • WMS-Konfiguration prüfen: Kartonwahl-Logik, Dokumentation
  • Budget für Material- und System-Umstellungen planen
  • Partner und Verpackungslieferanten briefen

Was am Ende vorliegt

  • Umstellungsplan
  • Budget-Freigabe
  • Partner-Briefings

Unsere Vorbereitung

Wie bereitet sich FIEGE auf die PPWR vor?

FIEGE bereitet sich auf die PPWR mit vier konkreten Maßnahmen vor: Leerraum-Optimierung im Packprozess, systematische Material-Umstellung auf recyclingfähige und PFAS-konforme Alternativen, WMS-basiertes Dokumentationsmanagement und branchenspezifische Verpackungslösungen. Als Kontraktlogistiker seit 1873, der bis zu 85 Millionen Retouren pro Jahr verarbeitet, gilt für uns: Wenn sich die Verpackungsregeln ändern, ändern sich unsere Prozesse, und die unserer Kunden in Healthcare, Consumer Goods, Fashion, FMCG, Retail, Industrie und weiteren Branchen.

Deshalb bereiten wir uns nicht erst seit der Verabschiedung der Verordnung vor, sondern arbeiten aktiv an konkreten Lösungen, gemeinsam mit unseren Kunden und Verpackungspartnern wie Bischof+Klein.

Wir sehen unsere Rolle nicht darin, unseren Kunden die PPWR zu erklären. Dafür gibt es Rechtsberater und Branchenverbände. Unsere Rolle ist es, die operative Umsetzung zu ermöglichen: Prozesse anzupassen, Materialien bereitzustellen, Dokumentation sicherzustellen.

21.000Mitarbeiter:innen
131Standorte
15Länder
4,3 Mio. m²Logistikfläche
  1. 1

    Leerraum-Optimierung

    Wir analysieren Kartonagen-Sortimente und Füllmaterialeinsatz und passen Packlogik sowie Kartonwahl im WMS an. Das senkt die Leerraumquote auf PPWR-Niveau (max. 50 % ab 2030) und reduziert zugleich Material- und Transportkosten.

  2. 2

    Material-Umstellung

    Wir identifizieren im Verpackungsportfolio, was die neuen Vorgaben (noch) nicht erfüllt, und entwickeln gemeinsam mit Kunden und Verpackungspartnern konforme Alternativen. Im Fokus: PFAS-Grenzwerte bei Lebensmittelverpackungen (ab 12.08.2026) sowie Recyclingfähigkeit und Mindest-Rezyklatanteile ab 2030, je Verpackungsart unterschiedlich.

  3. 3

    Dokumentationsmanagement

    Über WMS und Packplatz-Prozesse machen wir auf SKU-Ebene transparent, welche Verpackungen eingesetzt werden und welche Nachweise dazu vorliegen, gerade auch dort, wo Konformitätserklärungen fehlen oder von Lieferanten nicht beigebracht werden können. Diese Datengrundlage trägt EPR-Mengenmeldung und Audits und zeigt, wo Handlungsbedarf besteht.

  4. 4

    Branchenspezifische Lösungen

    Weil die PPWR je Branche unterschiedlich greift, entwickeln wir maßgeschneiderte Konzepte: von retourenfähigen Versandtaschen im Fashion-Bereich bis zu PFAS-konformen Isolierverpackungen für Food und MedTech.

Mehrweg statt Einweg, bereits im Einsatz: Unser Joint Venture Multiloop produziert seit April 2025 wiederverwendbare Versandverpackungen aus recycelbarem, wasserabweisendem Polypropylen. Eine einzelne Mehrwegbox ersetzt im Durchschnitt rund 30 Einwegkartons und spart dabei bis zu 86 % CO₂. Am Ende ihres Lebenszyklus wird sie recycelt und zu neuen Multiloop-Boxen verarbeitet. Was wir heute aus Effizienz- und Nachhaltigkeitsgründen umsetzen, wird ab 2030 zum Baustein für die PPWR-Mehrwegquoten.

Ø 30×Einwegkartons ersetzt durch eine Mehrwegbox
bis 86 %weniger CO₂ gegenüber Einwegversand
seit 04/2025Joint Venture Multiloop im operativen Einsatz

Unsere Rolle im PPWR-Kontext

FIEGE ordnet die PPWR im aktuellen Nachhaltigkeitsbericht explizit als eine von fünf zentralen EU-Regulierungen ein, die wir für unsere Kunden operativ abbilden. Aus dem Nachhaltigkeitsbericht 2025, Seite 57:

Regulierung Regulatorische Anforderung Beitrag von FIEGE Kundennutzen
PPWR Anforderungen an Verpackungen, Recyclingfähigkeit und Nachweisführung Verpackungsrücknahme, Sortierung, Recyclinglogistik und Stoffstromdaten Sichere Erfüllung von Verpackungspflichten und fundierte Grundlage für Verpackungsoptimierungen
EPR Rücknahme- und Entsorgungspflichten für Produkte und Verpackungen Operative Rücknahme-, Sortier- und Entsorgungsprozesse inkl. Dokumentation Rechtssicherheit und Entlastung bei der operativen Umsetzung gesetzlicher Pflichten
CSRD Standardisierte Nachhaltigkeitsberichterstattung nach ESRS Bereitstellung strukturierter, prüfbarer Daten zu Rücknahme-, Recycling-, Material- und Emissionsströmen Höhere Berichtsqualität und reduzierte interne Aufwände bei Datenerhebung und Konsolidierung

Quelle: FIEGE Nachhaltigkeitsbericht 2025, Kapitel 2.2 „Ressourceneffizienz — Circular Economy", S. 57. Zusätzlich im Bericht enthalten: WEEE (Elektroaltgeräte-Rücknahme) und ESPR (Ecodesign for Sustainable Products Regulation).

seit 2005FIEGE ReLog / Waste Control: zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb, jährliche DEKRA-Prüfung
SBTi-validiertScope 1 + 2 − 50 % bis 2030, Scope 3 − 40 % bis 2030, Netto-Null 2050
Closed-LoopVerpackungen nach Nutzung zurückführen, aufbereiten, wiederverwenden, recyceln — End-to-End-orchestriert

FIEGE ReLog GmbH · Waste Control (WaCo)

Abfälle als Rohstoffe denken

Hinter der PPWR-Anforderung „Verpackungsrücknahme, Sortierung, Recyclinglogistik und Stoffstromdaten" steht bei FIEGE eine eigene Abteilung: Waste Control, kurz WaCo. Der Name verbindet zwei Prinzipien.

Waste

Wir verstehen Waste nicht als Abfall, sondern als Reststoffe mit Rohstoffpotenzial, die sich in den Wertstoffkreislauf zurückführen lassen.

Control

Als zentraler Partner unserer Standorte und Kunden begleiten und steuern wir gemeinsam mit ihnen sämtliche Schritte im Umgang mit Reststoffen.

Die vier Säulen der WaCo

  1. 1

    Abfallentsorgung & Recycling

    Fokus auf Wiederverwertung, energetische Nutzung und nachhaltige Entsorgung, wo erforderlich.

  2. 2

    Kreislaufwirtschaft

    Rücknahmeprogramme für Elektroschrott, Demontage-Services sowie Reparatur- und Refurbishing-Angebote, individuell nach Kundenbedürfnissen, um die Wertstoffnutzung zu maximieren.

  3. 3

    Zertifizierung & Reporting

    Datenbasiertes Monitoring von Abfallströmen und Recyclingquoten.

  4. 4

    Effizienz & Bewusstsein erhöhen

    Förderung von Umweltbewusstsein im gesamten Unternehmen sowie Einsatz recycelter Materialien.

Seit 2005 ist WaCo zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb und wird jährlich von der DEKRA geprüft. 2024 haben wir über alle Abfälle hinweg eine Recyclingquote von 58 % erreicht; zusätzlich investieren wir in Resourcify, eine führende digitale Plattform für Abfallmanagement und Recycling. So steuern wir Materialströme strukturiert und datenbasiert, schaffen volle Transparenz über Input und Output und erhöhen kontinuierlich die Ressourceneffizienz: die operative Grundlage, auf der Recyclingfähigkeit und Stoffstromnachweise im Sinne der PPWR konkret werden.

Zusammenfassung

Das Wichtigste in 5 Punkten

Die PPWR verändert Fulfillment-Prozesse in der EU ab dem 12. August 2026. Hier die fünf zentralen Punkte, die Unternehmen jetzt kennen müssen:

  1. Stichtag

    Die PPWR greift ab dem 12. August 2026.

    Die VO (EU) 2025/40 ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Die meisten Pflichten — Stoffbeschränkungen (PFAS), Wiederverwendung, Informations- und Meldepflichten, Konformitätsbewertung — gelten ab dem 12. August 2026.

  2. Rollen

    Rollen entscheiden: Erzeuger für Konformität & Dokumentation, Hersteller für EPR.

    Der Erzeuger nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR verantwortet Konformität und technische Dokumentation. Der Hersteller nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 trägt die EPR-Pflichten (Systembeteiligung): in Deutschland über das VerpackG bereits etabliert, unter PPWR EU-weit harmonisiert mit Registrierung je Mitgliedstaat und ab voraussichtlich 2029 nach Recyclingfähigkeit modulierten Gebühren. Fulfillment-Dienstleister sind nicht automatisch verantwortlich, können aber bei eigener Verpackungsentscheidung, Branding, Import oder Repacking eigene Pflichten auslösen.

  3. PFAS-Verbot

    PFAS in Lebensmittelverpackungen ab 12. August 2026 begrenzt.

    Grenzwerte: max. 25 ppb pro Einzelsubstanz, 250 ppb gesamt, 50 ppm inkl. polymerer PFAS (Art. 5). In der Prüfpraxis ist bei > 50 mg/kg Gesamtfluor ein PFAS-Herkunftsnachweis erforderlich; dieser Wert ist kein eigener Art.-5-Grenzwert. Betroffen auch Kühlverpackungen und Barriere-Beschichtungen.

  4. Leerraum

    Maximal 50 % Leerraum ab 2030.

    Ab 01.01.2030 (oder drei Jahre nach Durchführungsrechtsakt) gilt eine Leerraum-Obergrenze von 50 % bei E-Commerce-, Um- und Transportverpackungen (Art. 24). Packlogik im WMS ist der Haupthebel.

  5. Recycling

    Design for Recycling und Mindest-Rezyklatanteile ab 2030.

    Ab 01.01.2030 bzw. nach den delegierten EU-Rechtsakten greifen harmonisierte Design-for-Recycling-Kriterien. Für Kunststoffverpackungen kommen Mindest-Rezyklatanteile nach Kategorie hinzu (Art. 6, 7): u. a. 30 % bei Einweg-Kunststoff-Getränkeflaschen, 30 % bei kontaktsensitiven PET-Verpackungen, 10 % bei kontaktsensitiven sonstigen Kunststoffen und 35 % bei sonstigen nicht kontaktsensitiven Kunststoffverpackungen. Ab 2040 steigen die Quoten je Kategorie weiter. Mono-Material-Lösungen gewinnen.

Kontakt

Bereit für die PPWR? Wir begleiten Sie.

Die PPWR verlangt Vorbereitung: im Packprozess, bei den Materialien, in der Dokumentation. Als Logistikdienstleister nehmen wir je nach Leistungsumfang selbst verschiedene PPWR-Rollen ein, etwa als Erzeuger, Hersteller oder reiner Fulfillment Service Provider (FSP). Wenn Sie wissen möchten, wo Ihr Fulfillment im Bezug auf PPWR-Konformität heute steht und was zu tun ist, stehen wir Ihnen bei Bedarf gerne beratend zur Seite. Sprechen Sie uns einfach an.

Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Die Informationen basieren auf unserem aktuellen Kenntnisstand und unserer operativen Erfahrung als Logistikdienstleister. Für verbindliche rechtliche Einordnungen empfehlen wir die Konsultation spezialisierter Rechtsberater.