EU-Verpackungsverordnung (PPWR): VO (EU) 2025/40
PPWR im Fulfillment: Was Unternehmen 2026 über die EU-Verpackungsverordnung wissen müssen
Die PPWR macht Verpackungen in Europa neu messbar und dokumentationspflichtig: PFAS-Grenzwerte, Recyclingfähigkeit und Leerraumvorgaben werden zur operativen Aufgabe im Fulfillment und in der Logistik, ebenso der Konformitätsnachweis und die Klärung, wer welche PPWR-Rolle trägt. FIEGE ordnet ein, was Unternehmen jetzt im Packprozess prüfen und priorisieren sollten.
Überblick
Was ist die PPWR, und warum betrifft sie Ihr Fulfillment?
Die PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation) ist die neue EU-Verpackungsverordnung, offiziell VO (EU) 2025/40, die am 19. Dezember 2024 von Europäischem Parlament und Rat im Rahmen des European Green Deal verabschiedet wurde. Sie trat am 11. Februar 2025 in Kraft. Die meisten Pflichten und Anforderungen gelten ab dem 12. August 2026 und ersetzen mittelfristig das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG).
Das Ziel: Verpackungsverbrauch in der EU deutlich reduzieren, Recyclingfähigkeit verbessern, Kreislaufwirtschaft stärken. Was abstrakt klingt, wird im Fulfillment-Alltag konkret: Die Verordnung definiert neue Grenzwerte für Leerraum, verbietet bestimmte Stoffe in Lebensmittelverpackungen, verschärft Recycling-Quoten und verlangt eine lückenlose Dokumentation.
Für Fulfillment-Dienstleister und ihre Kunden bedeutet das: Packprozesse müssen angepasst, Verpackungsmaterialien überprüft und Dokumentationssysteme aufgebaut werden, und das innerhalb eines ambitionierten Zeitplans.
Wichtig zu verstehen: Die PPWR ersetzt mittelfristig das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG). Bis die Übergangsfristen ablaufen, gelten beide Regelwerke parallel. Das schafft Planungsunsicherheit, aber auch die Chance, sich frühzeitig richtig aufzustellen.
In den folgenden Abschnitten ordnen wir ein, welche PPWR-Anforderungen für das operative Fulfillment besonders relevant sind, welche Branchenunterschiede bestehen und welche Schritte Unternehmen jetzt priorisieren sollten.
Wer ist betroffen? Rollen nach PPWR
Die PPWR definiert klare Verantwortlichkeiten entlang der Lieferkette. Die Rollen bestimmen, welche Pflichten für Ihr Unternehmen gelten:
- Erzeuger (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13): Die Konformitätsrolle der PPWR. Erzeuger ist nicht zwingend der physische Verpackungsproduzent, sondern regelmäßig der Akteur, der Verpackung oder verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt. Ergänzende Indizien laut Kommissions-Guidance — vor allem bei markenloser Verpackung: Wer bestellt die Verpackung, und wer trifft die Design- bzw. Spezifikationsentscheidung?
- Hersteller (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15): Die EPR-Rolle der PPWR. Hersteller ist der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals im jeweiligen Mitgliedstaat bereitstellt — oder dort verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein. Als Faustregel ist das meist der Akteur, der die Lieferkette in dem Land eröffnet, in dem die Verpackung später zu Abfall wird; rechtlich maßgeblich ist die erstmalige Bereitstellung. Daraus folgen Registrierung, Mengendaten und Finanzierung von Sammlung, Sortierung und Verwertung.
- Lieferant (Art. 3 Abs. 1 Nr. 16): Wer Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert, in der Praxis der Verpackungshersteller oder -händler in der Vorkette. Er stellt die Material-Nachweise (z. B. PFAS-Prüfberichte, Rezyklatanteile, Recyclingfähigkeits-Bewertungen) bereit, auf die Erzeuger und Fulfillment-Dienstleister aufsetzen.
- Importeur (Art. 3 Abs. 1 Nr. 17): Wer Verpackungen aus einem Drittland in die EU einführt.
- Vertreiber (Art. 3 Abs. 1 Nr. 18): Wer Verpackungen innerhalb der EU weiterverkauft oder weitergibt.
- Endvertreiber (Art. 3 Abs. 1 Nr. 21): Wer verpackte Produkte an Endabnehmer liefert — Verbraucher oder gewerbliche Endnutzer —, einschließlich Wiederverwendung und Wiederbefüllung.
- Fulfillment-Dienstleister (FSP) (Art. 3 Abs. 1 UAbs. 3 PPWR i. V. m. Art. 3 Nr. 11 VO (EU) 2019/1020; Pflichten: Art. 20): Wer mindestens zwei der Leistungen Lagerung, Verpackung, Adressierung oder Versand erbringt, ohne Eigentum an der Ware zu haben. Die konkrete PPWR-Rolle ergibt sich aus der Tätigkeit: Ein 3PL ist häufig nur operativer Dienstleister, kann aber eigene Pflichten auslösen, wenn er Verpackungen auswählt, befüllt, mit eigenem Namen oder im White-Label-Modell bereitstellt, importierte Waren auspackt oder in kleinere Sendungen repackt.
Für Fulfillment-Dienstleister macht das saubere Rollen-, Daten- und Nachweispflichten in den Kundenverträgen entscheidend.
Diese Einordnung folgt der Kommissions-Guidance zur VO (EU) 2025/40. Rechtlich verbindlich bleiben die PPWR selbst und ihre spätere Auslegung durch die zuständigen Behörden und Gerichte.
Was ist Verpackung, und was ist Verpackungsmaterial?
Verpackung ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 PPWR ein Gegenstand, unabhängig vom Material, der von einem Wirtschaftsakteur zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, Lieferung oder Präsentation von Produkten gegenüber anderen Wirtschaftsakteuren oder Endnutzern verwendet werden soll. Entscheidend sind Funktion und Zweckbestimmung, nicht allein, ob ein Gegenstand aus Papier, Karton, Kunststoff oder Textil besteht.
Verpackungsmaterial ist dagegen der Stoff oder die Komponente, aus der eine Verpackung besteht: zum Beispiel Karton, Papier, Kunststofffolie, Klebstoff, Beschichtung, Inlay, Polster- oder Füllmaterial. Material oder Einzelkomponenten sind nicht automatisch eine Verpackung. Sie werden PPWR-relevant, wenn sie Teil einer Verpackungseinheit sind oder selbst eine Verpackungsfunktion erfüllen.
Für die Fulfillment-Praxis: Ein Versandkarton, eine Versandtasche oder ein befülltes Servicegefäß ist regelmäßig Verpackung. Eine Rohpapierbahn, eine Folienrolle oder ein Klebstoff ist zunächst Verpackungsmaterial. Inlays, Etiketten, Beutel, Beschichtungen und Füllmaterial müssen trotzdem mitgedacht werden, weil sie die Konformität, Recyclingfähigkeit, PFAS-Bewertung und Materialkennzeichnung der gesamten Verpackung beeinflussen können.
Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick
| Thema | Artikel | Start | Kernpflicht |
|---|---|---|---|
| Stoffbeschränkungen (inkl. PFAS) | Art. 5 | ab 12.08.2026 | PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelverpackungen |
| Recyclingfähigkeit | Art. 6 | ab 01.01.2030 · Kriterien ab 2028 | Recyclingfähigkeit, Design-for-Recycling-Stufen A–C (ab 2038 nur A/B) |
| Mindestrezyklatanteile (Kunststoff) | Art. 7 | ab 01.01.2030 | Mindestquoten je Kategorie, u. a. 35 % für sonstige nicht kontaktsensitive Kunststoffverpackungen |
| Kompostierbarkeit | Art. 9 | ab 12.02.2028 | Obst/Gemüse-Aufkleber, Teebeutel etc. |
| Minimierung (Leerraum) | Art. 10/24 | ab 01.01.2030 bzw. nach Durchführungsrechtsakt | Max. 50 % Leerraum bei Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen |
| Verbot bestimmter Einwegverpackungen | Art. 25, Anhang V | ab 01.01.2030 | U. a. Einweg-Sammelverpackungen, Obst/Gemüse < 1,5 kg, HORECA-Vor-Ort-Verzehr, Hotel-Miniaturen, sehr leichte Plastiktüten; Ausnahmen möglich |
| Wiederverwendung | Art. 11 | ab 12.08.2026 | Anforderungen an Mehrwegverpackungen |
| Kennzeichnung (QR-Code) | Art. 12 | ab 12.08.2028 | Harmonisierte Kennzeichnung mit QR-Code |
| Basis-Kennzeichnung & Rückverfolgbarkeit | Art. 15 | ab 12.08.2026 | Identifikationsmerkmal (Typen-/Chargen-/Seriennummer), Handelsname/Marke und Kontaktdaten des Erzeugers |
| Informations-/Meldepflichten | Art. 28, 32, 44, 55 | ab 12.08.2026 | Hinweispflichten, Mengendaten ab 2027 |
| Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) | Art. 45 | Register ab 2027 | Registrierung je Mitgliedstaat, Mengenmeldung & Finanzierung von Sammlung, Sortierung und Verwertung; bis zum Start der PPWR-Register gelten die nationalen Systeme weiter (in Deutschland: LUCID/VerpackG) |
| Konformitätsbewertung | Kapitel VII | ab 12.08.2026 | Verfahren zur Produktbewertung |
PPWR vs. VerpackG: Was ändert sich konkret?
Die PPWR ist eine EU-Verordnung und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) bleibt bis zum Ablauf der Übergangsfristen maßgeblich für die nationale Umsetzung. Danach wird es schrittweise durch die PPWR ersetzt.
Was bleibt ähnlich: Systembeteiligungspflicht, Registrierung bei der Zentralen Stelle, Grundsatz der Produktverantwortung.
Was sich ändert: EU-weit einheitliche Leerraumvorgaben (bisher national ungeregelt), verbindliche Rezyklat-Quoten mit konkreten Stufenplänen, harmonisierte Kennzeichnungspflichten per QR-Code, erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) ab 2027 mit Registrierungspflicht in den jeweils relevanten EU-Mitgliedstaaten. Wichtig: Bis die PPWR-Register starten, bleiben die bestehenden nationalen Registrierungspflichten in Kraft — in Deutschland die LUCID-Registrierung nach VerpackG. EPR (Extended Producer Responsibility) verpflichtet den Hersteller im PPWR-Sinne, die Kosten für Sammlung, Sortierung und Verwertung seiner Verpackungen zu tragen.
Für die operative Praxis: Unternehmen, die bereits VerpackG-konform arbeiten, haben eine solide Basis, müssen aber in den Bereichen Leerraum, Materialdokumentation und Kennzeichnung signifikant nachrüsten.
Wer trägt PPWR-Verantwortung: Erzeuger, Hersteller oder Fulfillment-Dienstleister?
Die PPWR trennt die Verantwortung nach Rollen. Der Erzeuger nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 trägt die Verantwortung für die Konformität der Verpackung mit Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungspflichten, insbesondere für technische Dokumentation, Konformitätsbewertung und EU-Konformitätserklärung. Der Hersteller nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 trägt die EPR-Verantwortung im jeweiligen Mitgliedstaat, also Registrierung, Mengenmeldung und Finanzierung von Sammlung, Sortierung und Verwertung.
Die EPR-Finanzierung betrifft die Abfallphase der Verpackung, also das, was passiert, nachdem sie beim Endkunden zu Abfall wird:
- Sammlung: Einsammeln der gebrauchten Verpackungen (z. B. Gelber Sack/Tonne, Sammelsysteme)
- Sortierung: Trennen der Sammelmenge nach Materialfraktionen (Papier, PET, Folie …)
- Verwertung: stoffliches Recycling oder energetische Verwertung
Fulfillment-Dienstleister (3PL) haften nicht automatisch für jede Kundenverpackung. Eigene Pflichten können aber entstehen, wenn ein 3PL Verpackungen selbst auswählt, befüllt, brandet, importierte Waren auspackt oder in kleinere Einheiten repackt. Nach der Kommissions-Guidance können Logistikunternehmen bei Repacking sogar Hersteller der Transportverpackung sein, auch wenn sie kein Eigentum an den Produkten haben.
Neu ab dem 12. August 2026 — Nachweispflicht im B2C-Fulfillment (Art. 45 Abs. 7–9): Hersteller, die Verbrauchern in der EU anbieten, müssen ihrem Fulfillment-Dienstleister bei Vertragsschluss ihre EPR-Registrierungsinformationen und eine Selbstbescheinigung vorlegen. Der Fulfillment-Dienstleister muss diese Angaben nach besten Kräften prüfen — und die Dienstleistung für diesen Hersteller aussetzen, wenn die Angaben fehlen und nicht nachgereicht werden. Für Marken und Händler heißt das: Ohne gültige Registrierung(en) darf ein Fulfillment-Partner ab dem Stichtag nicht für Sie tätig werden. Klären Sie Registrierungsnummern und Zuständigkeiten deshalb vor August 2026.
Praktisch heißt das: Nicht nur „wer bringt in Verkehr?" ist zu klären, sondern wer Designentscheidungen trifft, wer Verpackungen befüllt oder nutzt, in welchem Mitgliedstaat die Verpackung erstmals bereitgestellt wird und wer die Nachweise liefert. Konformitätsnachweise (z. B. PFAS-Prüfberichte, Rezyklatanteile, Recyclingfähigkeits-Bewertungen) müssen dabei je nach Konstellation in beide Richtungen fließen können: Wählt der 3PL die Verpackung selbst (Erzeuger-Rolle), übergibt er die Nachweise an den Auftraggeber. Kauft der Auftraggeber die Verpackung selbst ein oder gibt sie vor, stellt er die Nachweise dem 3PL bereit; der 3PL sollte sie als Sorgfaltspflicht ohnehin einholen.
Welche Strafen drohen bei PPWR-Verstößen?
Die PPWR selbst legt keine einheitlichen Bußgeld-Höhen fest. Art. 68 VO (EU) 2025/40 verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, bis zum 12. Februar 2027 wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen national zu erlassen.
In Deutschland setzt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) die PPWR um und soll das VerpackG ablösen. Den Kabinettsentwurf hat die Bundesregierung am 11. Februar 2026 beschlossen; das Inkrafttreten ist zum 12. August 2026 geplant, das parlamentarische Verfahren läuft noch (Stand Juni 2026).
Vor einer Sanktion steht in der Regel ein gestuftes Verfahren (Art. 62): Fehlt die Konformitätserklärung oder ist sie unvollständig, fordert die Marktüberwachung zunächst zur Nachbesserung auf; bleibt der Mangel, kann die Verpackung vom Markt genommen werden (Vertriebsverbot, Rücknahme, Rückruf). Eine gültige Konformitätserklärung ist damit faktisch Voraussetzung für den Marktzugang.
Zu erwartende Konsequenzen bei Verstößen:
- Bußgelder nach dem VerpackDG-Entwurf: gestaffelt je nach Verstoß bis zu 500.000 €, ergänzt um die Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile
- Vertriebsverbote für nicht-konforme Verpackungen und darin enthaltene Produkte
- Öffentliche Eintragung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (LUCID) bei wiederholten Verstößen
- Ausschluss aus Ausschreibungen und B2B-Lieferbeziehungen, die PPWR-Konformität als Pflichtkriterium führen
Operative Risiken entstehen oft bereits vor der behördlichen Sanktion, etwa wenn Großhändler oder Plattformen wie Amazon PPWR-Konformitätsnachweise als Listing-Voraussetzung einfordern.
Was gilt für Altbestände: Ware, die vor dem 12. August 2026 im Lager liegt?
Entscheidend ist nicht das Produktions- oder Lagerdatum, sondern ob die Verpackung vor dem Stichtag bereits erstmals in Verkehr gebracht wurde — also erstmals auf dem Unionsmarkt abgegeben (Art. 3 Nr. 9/10):
- Bereits in Verkehr gebracht — z. B. Ware, die ein Händler vor dem Stichtag von seinem Lieferanten übernommen hat: Bestandsschutz; sie darf weiter bereitgestellt und abverkauft werden.
- Noch nicht in Verkehr gebracht — z. B. produzierte, aber noch nicht abgegebene Ware des Erzeugers oder Importeurs, auch wenn sie physisch bereits in einem Logistiklager liegt: Ab dem Stichtag gelten die dann anwendbaren Anforderungen, insbesondere die Stoffbeschränkungen nach Art. 5.
Wichtig: Einen „Voll-Konformitäts-Cliff" gibt es nicht — die Pflichten greifen gestaffelt (PFAS ab 2026, harmonisierte Kennzeichnung ab 2028, Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteile ab 2030). Für die Praxis: Dokumentieren Sie je Bestand, wann und an wen erstmals abgegeben wurde — dieser Nachweis entscheidet über den Bestandsschutz. Bei unklarem Konformitätsstatus sollten risikoreiche Verpackungen vorerst nicht eingesetzt werden.
Wie kann ich meine Produktverpackung PPWR-konform gestalten?
Ab 2026 stehen zwei Anforderungen im Vordergrund: das Verbot von Gefahrstoffen und die Nachvollziehbarkeit:
- PFAS-Grenzwerte (ab 12.08.2026): Bestimmte PFAS dürfen nur noch in sehr geringen Konzentrationen enthalten sein, mit Grenzwerten für einzelne Stoffe und für die Summe mehrerer PFAS. Übersteigt der Gesamtfluorgehalt einen Schwellenwert, sind zusätzlich polymere PFAS zu berücksichtigen.
- Erzeuger-Zuordnung (ab 12.08.2026): Die Verpackung muss eindeutig dem Erzeuger zugeordnet werden können (Art. 15): über eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer sowie Handelsname oder Marke und Kontaktdaten des Erzeugers. Die Angaben können auch digital bereitgestellt werden, etwa per QR-Code.
Die Kennzeichnung per QR-Code kommt später und gestaffelt: die harmonisierte Materialkennzeichnung ab 12.08.2028 (Art. 12 Abs. 1) und, bei Mehrwegverpackungen, die Informationen zur Wiederverwendung ab 12.02.2029 (Art. 12 Abs. 2). Sie ist also keine Anforderung bereits für 2026.
Welche Verpackungsmaterialien erfüllen die Anforderungen der PPWR?
Die PPWR schreibt kein bestimmtes Material pauschal vor. Ab 2026 geht es zunächst darum, die Grenzwerte für besorgniserregende Stoffe einzuhalten. Bis 2030 wird zusätzlich relevant, ob das Material ressourcenschonend und recyclingfähig ist. Die Verpackung sollte:
- getrennt gesammelt, sortiert und großmaßstäblich recycelt werden können,
- aus möglichst wenig Material bestehen und wenig Volumen einnehmen,
- keine unzulässigen oder stark beschränkten Stoffe enthalten,
- bei Kunststoff die geforderten Mindestrezyklatanteile erfüllen.
Geeignet sind daher z. B. recyclingfähige Papier-, Karton- oder Kunststoffverpackungen, Verpackungen mit nachweisbarem Rezyklatanteil oder wiederverwendbare Lösungen. Letztlich entscheidet der Einsatzzweck.
Operative Umsetzung
Was bedeutet die PPWR für Unternehmen, und wo kann FIEGE helfen?
Die PPWR ist keine reine Rechtsfrage. Sie verändert Rollenklärung, Verpackungsdesign, Materialauswahl, Packlogik, Lieferantensteuerung und Nachweisdokumentation. Genau dort wird aus Regulierung operative Arbeit im Fulfillment.
Rollen-Matrix aufsetzen
FIEGE kann gemeinsam mit Kunden sichtbar machen, wer je Mandat, Zielland, Verpackungstyp und Prozessschritt welche Rolle und Pflicht trägt: von Verpackungsentscheidung und Befüllung über Nachweise bis zu Mengenmeldung und Datenübergabe. Da die EPR-Pflicht mitgliedstaatsspezifisch ist, kann sie sich im grenzüberschreitenden Versand bis auf Sendungs-/Ziellandebene auflösen.
Verpackung prüfen und Leerraum reduzieren
FIEGE kann Packprozesse, Kartonagen-Sortimente und Füllmaterialeinsatz analysieren, um Leerraum messbar zu senken und Materialverbrauch sowie Transportvolumen zu reduzieren.
Materialien PPWR-fähig machen
Gemeinsam mit Kunden und Verpackungspartnern lassen sich PFAS-Risiken, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile und Mehrwegoptionen bewerten, branchenspezifisch statt nach Standardschema.
Nachweise im Prozess verankern
Die eigentliche Herausforderung liegt in belastbaren Daten: Welche Verpackung wurde genutzt, welche Nachweise liegen vor, welche Mengen wurden eingesetzt? FIEGE kann diese Informationen näher an WMS, Packplatz und Reporting bringen.
Kreisläufe schließen und Stoffströme dokumentieren
Wo Verpackungen im Kreislauf geführt werden können, bietet FIEGE, gemeinsam mit Kunden und Partnern, zirkuläre Bausteine: Rücknahme, Sortierung und Recyclinglogistik mit belastbaren Stoffstromdaten (operative Grundlage für die EPR-Mengenmeldung) sowie Mehrwegsysteme wie Multiloop. Gezielt dort, wo es wirtschaftlich und ökologisch sinnvoll ist, nicht flächendeckend für jede Verpackung.
Nicht jede Verpackung wird über Nacht konform. Entscheidend ist ein nachvollziehbarer, dokumentierter Weg dorthin, Schritt für Schritt.
Die 5 kritischen Felder
Welche PPWR-Anforderungen sind für das Fulfillment kritisch?
Für den Fulfillment-Betrieb sind fünf PPWR-Anforderungen kritisch, hier nach zeitlicher Dringlichkeit:
- Konformitätsbewertung und Dokumentation ab 12.08.2026
- PFAS-Beschränkungen in Lebensmittelverpackungen ab 12.08.2026
- Kennzeichnung & Rückverfolgbarkeit Basis-Pflicht (Art. 15) ab 2026, QR-Code harmonisiert (Art. 12) ab 2028 ab 12.08.2026
- Leerraum-Optimierung max. 50 % (bzw. nach Durchführungsrechtsakt) ab 2030
- Recyclingfähigkeit mit Mindest-Rezyklatanteilen ab 2030
Jedes Feld hat direkten Einfluss auf Packprozesse, Materialentscheidungen und WMS-gestützte Dokumentation.
Leerraum-Optimierung: Die 50 %-Obergrenze und was sie für den Packprozess bedeutet
Leerraum im Paket ist nicht nur eine Frage der Verpackungsverordnung. Er kostet. Die PPWR macht daraus eine regulatorische Pflicht.
Was die PPWR verlangt
Ab dem 1. Januar 2030 (oder drei Jahre nach dem entsprechenden Durchführungsrechtsakt, je nachdem, was später eintritt) darf das Leerraumverhältnis bei Umverpackungen, Transportverpackungen und E-Commerce-Verpackungen maximal 50 % betragen. Verpackungen, die das wahrgenommene Volumen künstlich vergrößern, etwa durch falsche Böden oder unnötige Schichten, sind grundsätzlich unzulässig (Art. 24 VO (EU) 2025/40).
Was das für Ihr Fulfillment bedeutet
Jeder Kubikzentimeter Luft im Paket verursacht höhere Transportkosten, mehr Füllmaterial-Verbrauch und ein schlechteres Nachhaltigkeitsprofil. In der Fulfillment-Praxis bedeutet das: Kartonagen-Sortimente müssen überprüft werden, Packlogiken in WMS-Systemen brauchen ein Update, und die Mitarbeiter im Packbereich benötigen klare Richtlinien für die Kartonwahl.
So setzen wir das heute schon um: Um Leerraum und Füllmaterial zu reduzieren, haben wir an den Standorten Emmerich und Apfelstädt Verpackungsanlagen mit 3D-Scanner integriert: Sie messen Länge, Höhe und Breite jedes Produkts, berechnen die kleinstmögliche Kartongröße und schneiden, falten und richten die Pappe passgenau auf, ganz ohne Füllmaterial. An den Standorten Großbeeren und Budapest reduzieren Volumenreduzierer die Höhe bereits befüllter Kartons auf das Minimum; das senkt Leerraum und Füllmaterial und lastet durch kleinere Pakete den Transportraum besser aus. Was wir heute aus Effizienz- und Nachhaltigkeitsgründen umsetzen, wird mit der PPWR zur Pflicht: ab 1. Januar 2030 gilt die 50-%-Leerraum-Obergrenze für Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen (Art. 24 Abs. 1); für Befüller von Verkaufsverpackungen greift bereits ab 12. Februar 2028 eine qualitative Minimierungspflicht (Art. 24 Abs. 4).
PFAS-Beschränkungen: Was das Verbot für Food-Fulfillment bedeutet
Ab August 2026 dürfen PFAS in Lebensmittelverpackungen nur noch in engsten Grenzwerten vorkommen. Das betrifft mehr Materialien, als viele denken.
Was die PPWR verlangt
Ab dem 12. August 2026 dürfen Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, bestimmte PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) nur noch in begrenzten Mengen enthalten: höchstens 25 ppb pro Einzelsubstanz und insgesamt 250 ppb. Zusätzlich gilt ein Schwellenwert von 50 ppm für PFAS (einschließlich polymerer PFAS). Für weitere Stoffe gelten ebenfalls Grenzwerte: Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom. Der gemeinsame Höchstwert liegt bei 100 mg/kg (Art. 5 VO (EU) 2025/40). In der Prüfpraxis gilt ergänzend: Bei einem Gesamtfluorgehalt von mehr als 50 mg/kg ist ein PFAS-Herkunftsnachweis erforderlich; dieser Wert ist kein eigener Art.-5-Grenzwert.
Was das für Ihr Fulfillment bedeutet
Wer Food-Produkte verpackt oder umverpackt, muss die gesamte Verpackungskette auf PFAS-Konformität prüfen: vom Primärverpackungsmaterial über Inlays bis hin zu Klebstoffen und Beschichtungen. Fulfillment-Dienstleister, die für Food-Kunden arbeiten, brauchen Nachweise ihrer Materiallieferanten und müssen diese dokumentieren.
„Die PFAS-Thematik betrifft nicht nur die offensichtlichen Lebensmittelverpackungen. Auch Kühlverpackungen, Isolier-Inlays und bestimmte feuchtigkeitsresistente Kartonagen können betroffen sein."
Recyclingfähigkeit: Von Design for Recycling bis zur Mindest-Rezyklat-Quote
Die Recycling-Anforderungen kommen in Stufen, und sie schränken die Materialwahl im Packprozess regulatorisch ein.
Was die PPWR verlangt
- Ab 2028: EU-Kommission legt Kriterien für recyclinggerechtes Design fest (Art. 6 Abs. 4).
- Ab 2030: Verpackungen müssen die harmonisierten Design-for-Recycling-Kriterien erfüllen; für Kunststoffverpackungen gelten Mindest-Rezyklatanteile je Verpackungsart und -format (Art. 6, 7).
- Ab 2035: Verpackungen müssen für großmaßstäbliches Recycling geeignet sein.
- Ab 2038: Recyclinggerechte Gestaltung mindestens Leistungsstufe A oder B (80 %).
- Ab 2040: Höhere Rezyklat-Quoten je Kategorie.
| Kategorie | ab 01.01.2030 | ab 01.01.2040 |
|---|---|---|
| Einweg-Kunststoff-Getränkeflaschen | 30 % | 65 % |
| Kontaktsensitive Verpackungen, überwiegend PET | 30 % | 50 % |
| Kontaktsensitive Verpackungen, sonstige Kunststoffe | 10 % | 25 % |
| Sonstige Kunststoffverpackungen (nicht kontaktsensitiv) | 35 % | 65 % |
Fulfillment-Lesehilfe: Für E-Commerce-Versandverpackungen wie Versandtaschen, Polybags, Folien oder Luftpolster ist häufig die Kategorie „sonstige Kunststoffverpackungen (nicht kontaktsensitiv)" relevant, also 35 % ab 2030 und 65 % ab 2040.
Was das für Ihr Fulfillment bedeutet
Mono-Material-Lösungen gewinnen an Bedeutung, weil sie leichter recycelbar sind. Verbundmaterialien, etwa Karton mit Kunststoff-Beschichtung, werden problematisch. Fulfillment-Dienstleister müssen ihre Verpackungsmaterial-Portfolios systematisch prüfen und ggf. umstellen.
Mehrweg & Wiederverwendung (Art. 11)
Wiederverwendbare Verpackungen müssen ab August 2026 in einem Wiederverwendungssystem mit Sammelanreiz betrieben werden. Ab 2030 gelten verbindliche Mehrwegquoten, die bis 2040 weiter steigen:
| Verpackungsart | ab 2030 (verbindlich) | ab 2040 (Bemühensziel) |
|---|---|---|
| Transport-, Verkaufs- & E-Commerce-Verpackungen (der Beförderung dienend) | 40 % | 70 % |
| Getränkeverpackungen | 10 % | 40 % |
| Umverpackungen (Kisten; ausgenommen Pappe/Karton) | 10 % | 25 % |
Einordnung: Die 2030-Werte sind verbindliche Quoten, die 2040-Werte Bemühensziele. Für kartonbasierte Fulfillment-Prozesse wichtig: Das Umverpackungs-Ziel erfasst Kisten außer solchen aus Pappe oder Karton (Art. 29 Abs. 5), und die 40-%-Quote gilt für Transport- und Verkaufsverpackungen, die der Beförderung dienen — in den in Art. 29 Abs. 1 gelisteten Formen (Paletten, Kisten, Wickelfolien, Umreifungsbänder u. a.).
Zudem dürfen ab 2030 bestimmte Einwegverpackungen nicht mehr in Verkehr gebracht werden: etwa Umverpackungs- und Schrumpffolien zur Warenbündelung sowie Einweg-Kunststoffverpackungen für frisches, unverarbeitetes Obst und Gemüse.
Begriffsdefinition
Closed-Loop-Logistik
„Closed-Loop-Logistik beschreibt einen geschlossenen Wertstoff- und Warenkreislauf, in dem Produkte, Materialien oder Verpackungen nach ihrer Nutzung gezielt zurückgeführt, aufbereitet, wiederverwendet, wiederverkauft oder recycelt werden. Ziel ist es, Ressourcen in Umlauf zu halten, Abfall zu vermeiden und den Wert zurückgewonnener Materialien oder Produkte zu maximieren."
Offizielle FIEGE-Definition · Quelle: FIEGE Nachhaltigkeitsbericht 2025, S. 58
Kennzeichnung: von der Basis-Rückverfolgbarkeit zur QR-Code-Pflicht
Die Kennzeichnung kommt in zwei Stufen: Basis-Angaben zur Rückverfolgbarkeit schon ab August 2026, der maschinenlesbare QR-Code mit standardisierten Informationen ab 2028.
Was die PPWR verlangt
Bereits ab dem 12. August 2026 gilt eine Basis-Kennzeichnungspflicht zur Rückverfolgbarkeit (Art. 15): Verpackungen müssen ein eindeutiges Identifikationsmerkmal tragen, etwa eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer, und Handelsname oder Marke des Erzeugers sowie Postanschrift und eine elektronische Kontaktmöglichkeit erkennen lassen. Diese Angaben können auch digital bereitgestellt werden, zum Beispiel über einen QR-Code.
Die harmonisierte Materialkennzeichnung folgt gestaffelt: Ab 2026 erlässt die EU schrittweise Durchführungsrechtsakte zu den neuen Kennzeichnungsvorgaben (Art. 12). Frühestens ab 12. August 2028 müssen Verpackungen mit einer harmonisierten, gut lesbaren Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung versehen sein, inklusive digitaler Informationen per QR-Code (Art. 12 Abs. 1). Für wiederverwendbare Verpackungen gilt eine gesonderte Kennzeichnung inklusive Wiederverwendungs-QR erst ab 12. Februar 2029 (Art. 12 Abs. 2). Für bestimmte Verpackungen kommen Hinweise zu Kompostierbarkeit, Wiederverwendbarkeit oder Rezyklatanteil hinzu. Irreführende Umweltkennzeichnungen sind verboten (Art. 12 Abs. 8).
Was das für Ihr Fulfillment bedeutet
Schon für 2026 ist zu klären, wessen Identifikationsmerkmal und Marke auf der Verpackung stehen und wie Typen-, Chargen- oder Seriennummern im WMS mitgeführt werden. Das betrifft nicht nur die Primärverpackung (Herstellerverantwortung), sondern potenziell auch Versandverpackungen. Fulfillment-Dienstleister müssen klären, wer für die Kennzeichnung der Versandverpackung verantwortlich ist und ob bestehende Etikettierungsprozesse angepasst werden müssen.
Dokumentation: Konformitätsnachweise und Aufbewahrungspflichten
Die Dokumentationsanforderungen werden deutlich umfangreicher. Entscheidend ist, Konformitätsnachweise und Materialdaten jederzeit belastbar vorlegen zu können.
Was die PPWR verlangt
Ab dem 12. August 2026 gelten die Regelungen zur Konformitätsbewertung gemäß Kapitel VII (Art. 5–12, 24, 27). Konformitätserklärungen müssen 5–10 Jahre aufbewahrt werden. Erzeuger tragen die Konformitätsdokumentation; Hersteller im EPR-Sinne müssen Mengendaten ab 2027 an die zuständigen Behörden übermitteln (Art. 44). Die EU-Konformitätserklärung ist damit faktisch Voraussetzung für den Marktzugang. Fehlt sie oder ist sie unvollständig, greift ein gestuftes Verfahren (Art. 62): zunächst eine Nachbesserungsauflage, im Eskalationsfall Vertriebsbeschränkungen.
Was das für Ihr Fulfillment bedeutet
Die Konformitätserklärung gilt je Verpackungstyp, nicht je Sendung. Belastbare Daten zu eingesetzten Verpackungen und Mengen brauchen Fulfillment-Dienstleister dennoch, etwa für EPR-Mengenmeldung und Audits. Dabei helfen WMS-Anbindung und systematisches Verpackungs-Datenmanagement.
Das Konformitätsbewertungsverfahren in zwei Schritten
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Technische Dokumentation erstellen
Sie beschreibt Aufbau und Verwendungszweck der Verpackung, die eingesetzten Materialien und technischen Spezifikationen sowie die Prüfung von Anforderungen wie Recyclingfähigkeit, Verpackungsminimierung und Wiederverwendbarkeit.
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EU-Konformitätserklärung ausstellen
Mit ihr bestätigt der Erzeuger, dass die Verpackung die PPWR-Anforderungen erfüllt. Sie muss nach den Vorgaben aus Anhang VIII der PPWR aufgebaut sein.
Branchenunterschiede
Wie unterscheidet sich die PPWR nach Branche?
Die PPWR trifft Branchen unterschiedlich stark: Healthcare, Pharma & MedTech durch PFAS-Barrieren in Sterilverpackungen und die Doppelregulierung aus MDR und PPWR. Consumer Goods durch SKU-Vielfalt und Bundles, die Leerraum-Optimierung erschweren. Fashion & Lifestyle durch hohe Retourenquoten und Polybag-Standards gegen die Mehrweg-Anforderungen aus Art. 11. FMCG durch das PFAS-Verbot in Kontaktverpackungen ab 12.08.2026. Retail durch Fragilität, Markeninszenierung und Unboxing-Erwartungen im Widerspruch zum Überverpackungsverbot nach Art. 24. Industrial Goods durch Transport- und Umverpackungen, für die Leerraum-, Recycling- und Mehrweg-Vorgaben ebenso gelten.
Wir sehen das bei unseren Kunden aus erster Hand, und genau deshalb ist die Branchenperspektive entscheidend für eine sinnvolle PPWR-Vorbereitung.

Healthcare, Pharma & MedTech
Herausforderung
Sterilitäts- und Barriere-Anforderungen kollidieren mit Recyclingfähigkeits-Vorgaben. Pharma-Blister und Sterilverpackungen setzen oft auf PFAS-ähnliche Barriereschichten. Medizinprodukte müssen gleichzeitig MDR (Medical Device Regulation) und PPWR konform sein.
Lösungsansatz
PFAS-freie Barrieren systematisch evaluieren, alternative Folienkonzepte für Sterilverpackungen, Chargen-Tracking mit Verpackungs-Dokumentation koppeln, damit Konformitätsnachweise auf Produkt- und Verpackungs-Ebene zusammenlaufen.
FIEGE-Case aus dem Nachhaltigkeitsbericht 2025
Für einen Healthcare-Kunden holt FIEGE gebrauchte Medizinprodukte und Verpackungen dezentral aus Krankenhäusern und Praxen zurück in ein zentrales FIEGE-Logistikzentrum. Dort werden die Produkte erfasst, geprüft und je nach Zustand wiederverwendet, aufbereitet oder dem Recycling zugeführt, vollständig PPWR- und MDR-konform dokumentiert.
Quelle: FIEGE Nachhaltigkeitsbericht 2025, S. 56

Consumer Goods
Herausforderung
Produktvielfalt erzeugt Komplexität bei Kartongrößen. Geschenkverpackungen und Bundles erschweren die Leerraum-Optimierung. Saisonale Verpackungen (Weihnachten, Aktionen) müssen ebenfalls konform sein.
Lösungsansatz
Modulare Kartonagen-Systeme, algorithmusbasierte Kartonwahl im WMS, Füllmaterial-Reduktion durch intelligente Inlays.
FIEGE-Case aus dem Nachhaltigkeitsbericht 2025
Für ein wachsendes Konsumgüter- und Lifestyle-Unternehmen mit hohen Retourenvolumina hat FIEGE eine Refurbishment-Einheit plus End-to-End-Closed-Loop-Modell aufgebaut. Ergebnis: deutlich reduzierte Entsorgungskosten, Sicherung von Warenwerten mit teils sechsstelligen finanzwirtschaftlichen Effekten und zusätzliche Umsätze durch ReCommerce.
Quelle: FIEGE Nachhaltigkeitsbericht 2025, S. 59

Fashion & Lifestyle
Herausforderung
Hohe Retourenquote, saisonale Peaks, Polybags als Verpackungsstandard. Retourenverpackungen müssen nach PPWR ebenfalls konform sein, und die Mehrweg-Anforderungen (Art. 11) stellen Polybag-basierte Prozesse grundsätzlich in Frage.
Lösungsansatz
Mehrweg-Versandtaschen, retourenfähige Verpackungen, Leerraum-Reduktion durch flexible Verpackungsformate.

FMCG
Herausforderung
PFAS-Verbot ab August 2026, Temperaturschutz-Verpackungen oft aus Verbundmaterialien, Kühlkettenverpackungen müssen gleichzeitig lebensmittelkonform und recyclingfähig sein.
Lösungsansatz
PFAS-freie Isolierkonzepte, alternative Kühlmittel-Materialien, Lieferanten-Assessment für alle kontaktnahen Verpackungen.

Retail
Herausforderung
Omnichannel-Prozesse, Filial- und Onlineverpackungen, Retouren sowie Markeninszenierung müssen mit Leerraum- und Überverpackungsvorgaben zusammenpassen.
Lösungsansatz
Einheitliche Verpackungslogik über Kanäle hinweg, rücksendefähige Versandformate und datenbasierte Kartonwahl für schnelle Sortimente.

Industrial Goods
Herausforderung
Im B2B dominieren Transport- und Umverpackungen: Paletten, Kisten, Folien, Umreifung und technische Schutzverpackungen für schwere oder empfindliche Güter. Auch sie fallen unter die PPWR, von der Leerraum-Vorgabe (Art. 24) über Recyclingfähigkeit bis zu Mehrweg-Zielquoten für Transportverpackungen (Art. 29). Verbund- und Schaumstoff-Schutzverpackungen erschweren die Recyclingfähigkeit.
Lösungsansatz
Mehrweg-Ladungsträger und Behälterkreisläufe ausbauen, Schutzverpackungen auf Mono-Material umstellen, Leerraum auch bei Um- und Transportverpackungen messen und Verpackungsdaten entlang der B2B-Lieferkette dokumentieren, als Grundlage für Konformitäts- und EPR-Nachweise.
Fahrplan
Ab wann gilt welche PPWR-Pflicht?
Die PPWR-Pflichten werden gestaffelt anwendbar: Stoffbeschränkungen (PFAS), Wiederverwendung, Basis-Kennzeichnung zur Rückverfolgbarkeit, Informations- und Meldepflichten sowie Konformitätsbewertung ab 12.08.2026. EPR-Registrierung und Mengendaten-Meldungen ab 2027. Harmonisierte QR-Code-Kennzeichnung und Kompostierbarkeitsnormen ab 12.08.2028. Design-for-Recycling-Anforderungen, Mindest-Rezyklatanteile und Leerraum-Vorgaben (max. 50 %) ab 01.01.2030 bzw. nach den jeweiligen EU-Rechtsakten. Höhere Rezyklat-Quoten folgen ab 2040.
Der folgende Fahrplan übersetzt die regulatorischen Fristen in operative Phasen, wie wir sie für unsere Kunden empfehlen.
Analyse
Bestandsaufnahme: Was verpacken wir heute, und wo liegen die PPWR-Lücken?
Was passiert
- Verpackungsaudit: Welche SKUs verwenden welche Verpackungen?
- Rollen-Klärung: Erzeuger für Konformität, Hersteller für EPR, Importeur, Vertreiber, 3PL
- Lieferanten-Assessment auf PPWR-Nachweisfähigkeit
- Leerraum-Messung pro Produktgruppe (Baseline für 2030)
Was am Ende vorliegt
- Audit-Report
- Rollen-Matrix
- Lieferanten-Matrix
- Leerraum-Baseline
Planung
Von der Analyse in den Plan: Prozesse, WMS und Budget vorbereiten.
Was passiert
- Prozessanpassungen im Packprozess definieren
- WMS-Konfiguration prüfen: Kartonwahl-Logik, Dokumentation
- Budget für Material- und System-Umstellungen planen
- Partner und Verpackungslieferanten briefen
Was am Ende vorliegt
- Umstellungsplan
- Budget-Freigabe
- Partner-Briefings
Umsetzung
Roll-out im operativen Betrieb: neue Materialien, Schulungen, Test-Piloten.
Was passiert
- Neue Verpackungslösungen in Produktion implementieren
- Mitarbeiter im Packbereich schulen (Kartonwahl, Füllmaterial)
- Testläufe mit optimierten Packprozessen
- Dokumentationssysteme im WMS live schalten
Was am Ende vorliegt
- Konforme Kartonagen im Einsatz
- Teams geschult
- Test-Piloten bestanden
Go-Live der PPWR-Pflichten
Ab diesem Tag zählt jede Sendung. Die PPWR-Pflichten gelten EU-weit.
Was ab jetzt gilt
- Stoffbeschränkungen (PFAS) nach Art. 5 greifen
- Wiederverwendungs-Anforderungen nach Art. 11
- Basis-Kennzeichnung & Rückverfolgbarkeit nach Art. 15
- Informations- und Meldepflichten Art. 28, 32, 44, 55
- Konformitätsbewertung nach Kapitel VII
Operativer Alltag
- PPWR-Konformität nachweisbar
- Monitoring-Dashboard aktiv
- Erste Meldungen vorbereitet
Zweite Welle
Die langfristigen Anforderungen: Design for Recycling, QR-Codes, Mindest-Rezyklate.
Zeitliche Meilensteine
- 2027: Hinweispflichten Take-away, Mengendaten-Übermittlung, EPR-Registrierung in jedem EU-Mitgliedstaat (bis dahin gelten die nationalen Register wie LUCID weiter)
- 2028: Harmonisierte QR-Code-Kennzeichnung, Kompostierbarkeitsnormen
- 2030: Design-for-Recycling-Anforderungen, Mindest-Rezyklatanteile je Kategorie (u. a. 35 % für sonstige nicht kontaktsensitive Kunststoffverpackungen), Leerraum-Vorgabe max. 50 %
- 2035–2040: Höhere Recyclingfähigkeit und Rezyklat-Quoten, u. a. 65 % für sonstige nicht kontaktsensitive Kunststoffverpackungen
Dauerhaft etabliert
- Kontinuierliches Audit
- QR-Code-Kennzeichnung live
- Recycling-Reporting etabliert
Unsere Vorbereitung
Wie bereitet sich FIEGE auf die PPWR vor?
FIEGE bereitet sich auf die PPWR mit vier konkreten Maßnahmen vor: Leerraum-Optimierung im Packprozess, systematische Material-Umstellung auf recyclingfähige und PFAS-konforme Alternativen, WMS-basiertes Dokumentationsmanagement und branchenspezifische Verpackungslösungen. Als Kontraktlogistiker seit 1873, der bis zu 85 Millionen Retouren pro Jahr verarbeitet, gilt für uns: Wenn sich die Verpackungsregeln ändern, ändern sich unsere Prozesse, und die unserer Kunden in Healthcare, Consumer Goods, Fashion, FMCG, Retail, Industrie und weiteren Branchen.
Deshalb bereiten wir uns nicht erst seit der Verabschiedung der Verordnung vor, sondern arbeiten aktiv an konkreten Lösungen, gemeinsam mit unseren Kunden und Verpackungspartnern wie Bischof+Klein.
Wir sehen unsere Rolle nicht darin, unseren Kunden die PPWR zu erklären. Dafür gibt es Rechtsberater und Branchenverbände. Unsere Rolle ist es, die operative Umsetzung zu ermöglichen: Prozesse anzupassen, Materialien bereitzustellen, Dokumentation sicherzustellen.
-
1
Leerraum-Optimierung
Wir analysieren Kartonagen-Sortimente und Füllmaterialeinsatz und passen Packlogik sowie Kartonwahl im WMS an. Das senkt die Leerraumquote auf PPWR-Niveau (max. 50 % ab 2030) und reduziert zugleich Material- und Transportkosten.
-
2
Material-Umstellung
Wir identifizieren im Verpackungsportfolio, was die neuen Vorgaben (noch) nicht erfüllt, und entwickeln gemeinsam mit Kunden und Verpackungspartnern konforme Alternativen. Im Fokus: PFAS-Grenzwerte bei Lebensmittelverpackungen (ab 12.08.2026) sowie Recyclingfähigkeit und Mindest-Rezyklatanteile ab 2030, je Verpackungsart unterschiedlich.
-
3
Dokumentationsmanagement
Über WMS und Packplatz-Prozesse machen wir auf SKU-Ebene transparent, welche Verpackungen eingesetzt werden und welche Nachweise dazu vorliegen, gerade auch dort, wo Konformitätserklärungen fehlen oder von Lieferanten nicht beigebracht werden können. Diese Datengrundlage trägt EPR-Mengenmeldung und Audits und zeigt, wo Handlungsbedarf besteht.
-
4
Branchenspezifische Lösungen
Weil die PPWR je Branche unterschiedlich greift, entwickeln wir maßgeschneiderte Konzepte: von retourenfähigen Versandtaschen im Fashion-Bereich bis zu PFAS-konformen Isolierverpackungen für Food und MedTech.
Mehrweg statt Einweg, bereits im Einsatz: Unser Joint Venture Multiloop produziert seit April 2025 wiederverwendbare Versandverpackungen aus recycelbarem, wasserabweisendem Polypropylen. Eine einzelne Mehrwegbox ersetzt im Durchschnitt rund 30 Einwegkartons und spart dabei bis zu 86 % CO₂. Am Ende ihres Lebenszyklus wird sie recycelt und zu neuen Multiloop-Boxen verarbeitet. Was wir heute aus Effizienz- und Nachhaltigkeitsgründen umsetzen, wird ab 2030 zum Baustein für die PPWR-Mehrwegquoten.
Unsere Rolle im PPWR-Kontext
FIEGE ordnet die PPWR im aktuellen Nachhaltigkeitsbericht explizit als eine von fünf zentralen EU-Regulierungen ein, die wir für unsere Kunden operativ abbilden. Aus dem Nachhaltigkeitsbericht 2025, Seite 57:
| Regulierung | Regulatorische Anforderung | Beitrag von FIEGE | Kundennutzen |
|---|---|---|---|
| PPWR | Anforderungen an Verpackungen, Recyclingfähigkeit und Nachweisführung | Verpackungsrücknahme, Sortierung, Recyclinglogistik und Stoffstromdaten | Sichere Erfüllung von Verpackungspflichten und fundierte Grundlage für Verpackungsoptimierungen |
| EPR | Rücknahme- und Entsorgungspflichten für Produkte und Verpackungen | Operative Rücknahme-, Sortier- und Entsorgungsprozesse inkl. Dokumentation | Rechtssicherheit und Entlastung bei der operativen Umsetzung gesetzlicher Pflichten |
| CSRD | Standardisierte Nachhaltigkeitsberichterstattung nach ESRS | Bereitstellung strukturierter, prüfbarer Daten zu Rücknahme-, Recycling-, Material- und Emissionsströmen | Höhere Berichtsqualität und reduzierte interne Aufwände bei Datenerhebung und Konsolidierung |
Quelle: FIEGE Nachhaltigkeitsbericht 2025, Kapitel 2.2 „Ressourceneffizienz — Circular Economy", S. 57. Zusätzlich im Bericht enthalten: WEEE (Elektroaltgeräte-Rücknahme) und ESPR (Ecodesign for Sustainable Products Regulation).
FIEGE ReLog GmbH · Waste Control (WaCo)
Abfälle als Rohstoffe denken
Hinter der PPWR-Anforderung „Verpackungsrücknahme, Sortierung, Recyclinglogistik und Stoffstromdaten" steht bei FIEGE eine eigene Abteilung: Waste Control, kurz WaCo. Der Name verbindet zwei Prinzipien.
Wir verstehen Waste nicht als Abfall, sondern als Reststoffe mit Rohstoffpotenzial, die sich in den Wertstoffkreislauf zurückführen lassen.
Als zentraler Partner unserer Standorte und Kunden begleiten und steuern wir gemeinsam mit ihnen sämtliche Schritte im Umgang mit Reststoffen.
Die vier Säulen der WaCo
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1
Abfallentsorgung & Recycling
Fokus auf Wiederverwertung, energetische Nutzung und nachhaltige Entsorgung, wo erforderlich.
-
2
Kreislaufwirtschaft
Rücknahmeprogramme für Elektroschrott, Demontage-Services sowie Reparatur- und Refurbishing-Angebote, individuell nach Kundenbedürfnissen, um die Wertstoffnutzung zu maximieren.
-
3
Zertifizierung & Reporting
Datenbasiertes Monitoring von Abfallströmen und Recyclingquoten.
-
4
Effizienz & Bewusstsein erhöhen
Förderung von Umweltbewusstsein im gesamten Unternehmen sowie Einsatz recycelter Materialien.
Seit 2005 ist WaCo zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb und wird jährlich von der DEKRA geprüft. 2024 haben wir über alle Abfälle hinweg eine Recyclingquote von 58 % erreicht; zusätzlich investieren wir in Resourcify, eine führende digitale Plattform für Abfallmanagement und Recycling. So steuern wir Materialströme strukturiert und datenbasiert, schaffen volle Transparenz über Input und Output und erhöhen kontinuierlich die Ressourceneffizienz: die operative Grundlage, auf der Recyclingfähigkeit und Stoffstromnachweise im Sinne der PPWR konkret werden.
Wir bauen das Kreislauf-Ökosystem aktiv mit: Beteiligungen an Sustainability-Startups
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Resourcly KI-Plattform für Wiederverwendung von Bauteilen und Materialien · Mannheim
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Resourcify Digitales Abfall- und Recycling-Management
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Multiloop Mehrweg-Verpackungssysteme im E-Commerce
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FRYTE Sustainability-Tech in der Logistik
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Retraced Lieferketten-Transparenz und Rückverfolgbarkeit
Quelle: FIEGE Nachhaltigkeitsbericht 2025, S. 56 & S. 74
Zusammenfassung
Das Wichtigste in 5 Punkten
Die PPWR verändert Fulfillment-Prozesse in der EU ab dem 12. August 2026. Hier die fünf zentralen Punkte, die Unternehmen jetzt kennen müssen:
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Stichtag
Die PPWR greift ab dem 12. August 2026.
Die VO (EU) 2025/40 ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Die meisten Pflichten — Stoffbeschränkungen (PFAS), Wiederverwendung, Informations- und Meldepflichten, Konformitätsbewertung — gelten ab dem 12. August 2026.
-
Rollen
Rollen entscheiden: Erzeuger für Konformität & Dokumentation, Hersteller für EPR.
Der Erzeuger nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR verantwortet Konformität und technische Dokumentation. Der Hersteller nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 trägt die EPR-Pflichten (Systembeteiligung): in Deutschland über das VerpackG bereits etabliert, unter PPWR EU-weit harmonisiert mit Registrierung je Mitgliedstaat und ab voraussichtlich 2029 nach Recyclingfähigkeit modulierten Gebühren. Fulfillment-Dienstleister sind nicht automatisch verantwortlich, können aber bei eigener Verpackungsentscheidung, Branding, Import oder Repacking eigene Pflichten auslösen.
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PFAS-Verbot
PFAS in Lebensmittelverpackungen ab 12. August 2026 begrenzt.
Grenzwerte: max. 25 ppb pro Einzelsubstanz, 250 ppb gesamt, 50 ppm inkl. polymerer PFAS (Art. 5). In der Prüfpraxis ist bei > 50 mg/kg Gesamtfluor ein PFAS-Herkunftsnachweis erforderlich; dieser Wert ist kein eigener Art.-5-Grenzwert. Betroffen auch Kühlverpackungen und Barriere-Beschichtungen.
-
Leerraum
Maximal 50 % Leerraum ab 2030.
Ab 01.01.2030 (oder drei Jahre nach Durchführungsrechtsakt) gilt eine Leerraum-Obergrenze von 50 % bei E-Commerce-, Um- und Transportverpackungen (Art. 24). Packlogik im WMS ist der Haupthebel.
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Recycling
Design for Recycling und Mindest-Rezyklatanteile ab 2030.
Ab 01.01.2030 bzw. nach den delegierten EU-Rechtsakten greifen harmonisierte Design-for-Recycling-Kriterien. Für Kunststoffverpackungen kommen Mindest-Rezyklatanteile nach Kategorie hinzu (Art. 6, 7): u. a. 30 % bei Einweg-Kunststoff-Getränkeflaschen, 30 % bei kontaktsensitiven PET-Verpackungen, 10 % bei kontaktsensitiven sonstigen Kunststoffen und 35 % bei sonstigen nicht kontaktsensitiven Kunststoffverpackungen. Ab 2040 steigen die Quoten je Kategorie weiter. Mono-Material-Lösungen gewinnen.
Kontakt
Bereit für die PPWR? Wir begleiten Sie.
Die PPWR verlangt Vorbereitung: im Packprozess, bei den Materialien, in der Dokumentation. Als Logistikdienstleister nehmen wir je nach Leistungsumfang selbst verschiedene PPWR-Rollen ein, etwa als Erzeuger, Hersteller oder reiner Fulfillment Service Provider (FSP). Wenn Sie wissen möchten, wo Ihr Fulfillment im Bezug auf PPWR-Konformität heute steht und was zu tun ist, stehen wir Ihnen bei Bedarf gerne beratend zur Seite. Sprechen Sie uns einfach an.
Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Die Informationen basieren auf unserem aktuellen Kenntnisstand und unserer operativen Erfahrung als Logistikdienstleister. Für verbindliche rechtliche Einordnungen empfehlen wir die Konsultation spezialisierter Rechtsberater.





